Der Verein ist ein auf eine gewisse Dauer angelegter körperschaftlich organisierte Zusammenschluss einer Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel, den in der Satzung festgelegten Vereinszweck, verfolgen. Die Gründer müssen den Willen haben, künftig als eine Einheit auftreten zu wollen unter einem Vereinsnamen, vertreten durch einen Vorstand. Der Wille des Vereins wird durch Beschlussfassung der Mehrheit der Mitgliederversammlung gebildet. Zum Wesen des Vereins gehört auch, das ein Wechsel in der Mitgliederschaft stattfinden kann. Doch wie läuft eine solche Vereinsgründung ab?
Entwurf einer Satzung
Es gibt Pflichtbestandteile, die eine Satzung bei einer Vereinsgründung enthalten muss: Der Zweck des Vereins muss beschrieben werden. Der Zweck des Vereins kann später nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder geändert werden. Der Name muss festgelegt werden. Der Name des Vereins muss sich von anderen Vereinen im Registerbezirk deutlich unterscheiden. Er darf außerdem nicht irreführend sein. Beachte dass die Eintragung des Namens keinen weitreichenden Namensschutz beinhaltet. Verstöße gegen das Marken- und Namensrecht können nicht nur eine spätere Änderung des Namens erforderlich machen, sondern auch zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen. Recherchiere deshalb gründlich ob der Namen nicht schon in Gebrauch ist. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, den eigenen Vereinsnamen mit einem erweiterten Schutz zu versehen. In der Regel ietet sich dazu die Eintragung einer Wortmarke (Patentamt) an. Der Sitz des Vereins ist anzugeben. Besteht die Absicht, durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit zu erlangen, ist dies zu vermerken. Weiter sollte die Satzung zu folgenden Themen Regelungen enthalten: Ein- und Austritt der Mitglieder, Beitragsregelungen, Bildung des Vorstands, Einberufung der Mitgliederversammlung, Beurkundung der Beschlüsse .
Man kann die Vereinsatzung später wieder ändern, muss jedoch die von Satzung und Gesetz vorgegebenen Bestimmungen beachten. Beachte bei der Aufstellung der Satzung, dass der Bundesgerichtshof festgelegt hat, das alle das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen in die Satzung aufzunehmen sind, und nicht in Vereinsordnungen neben der Satzung geregelt werden sollen. Eine Schiedsordnung gehört zum Beispiel in die Satzung. Diese Regelung dient zum Schutz der Mitglieder, von denen man erwarten kann, dass sie die Satzung kennen, nicht jedoch, dass sie über sämtliche sonstigen Vereinsordnungen informiert sind. Bei Aufbau oder Änderung einer Satzung sollte man folgende Gesetzte beachten: Das Bürgerliche Gesetzbuch, die Abgabenordnung (Steuerrecht) und das Kinder- und Jugendhilfegesetz. Bewährt hat es sich, mit dem Rechtspfleger des zuständigen Registergerichts sowie dem zuständigen Mitarbeiter des Finanzamtes den Satzungsentwurf vor Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung abzustimmen.
Einigung der Gründungsmitglieder über die Verbindlichkeit der Satzung (Gründungsakt)
Der oder die Initiatoren des Vereins laden üblicherweise zu einer Gründungsversammlung ein, in der ein Satzungsentwurf diskutiert und dann als Satzung verabschiedet wird. Eine Eintragung ins Vereinsregister kann nur erfolgen, wenn mindestens sieben natürliche und voll geschäftsfähige Personen den Gründungsakt vollziehen. Der Gründungsakt der Vereinsgründung ist zu protokollieren.
Einladung zur Gründungsversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren, wir beabsichtigen, zur Förderung des XXX einen Verein zu gründen. Zur Gründungsversammlung am XXX um XXX im Lokal „XXXe“ laden wir Sie herzlich ein. Als Tagesordnung ist vorgesehen:
- Begrüßung
- Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer
- Genehmigung der Tagesordnung
- Aussprache über die Gründung eines Fördervereins „Jugendsport“
- Beratung und Verabschiedung einer Satzung
- Wahlen des Vorstands
- Wahlen der Kassenprüfer
- Weiter Vorgehensweise
- Verschiedenes.
Den Entwurf einer Vereinssatzung fügen wir bei.
Mit freundlichen Grüßen
Bestellung eines Vorstands
Es ist nach dem Gründungsakt, i.d.R. in der gleichen Sitzung, der in der neuen Satzung vorgesehene Vorstand nach den Vorschriften der neuen Satzung zu bestellen. Die Wahl des Vorstands ist ebenfalls zu protokollieren.
Anmeldung zum Vereinsregister durch den Vorstand
Die Anmeldung des Vereins erfolgt in öffentlich beglaubigter Form durch den Vorstand. Der Anmeldung zur Vereinsgründung beizufügen sind die neue Satzung im Original sowie das Protokoll über den Gründungsakt und die Vorstandsbestellung.
Eintragung in das Vereinsregister
Lässt das Amtsgericht die Anmeldung zu, teilt sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde mit. Stimmt die Verwaltungsbehörde der Eintragung zu, erfolgt die Eintragung des Vereins. Im Vereinsregister werden ausgewiesen: Name, Sitz, Tag der Gründung des Vereins und die Namen der Vorstandsmitglieder.
Der Verein als juristische Person
Wenn Ihr Verein die letzte Hürde genommen hat, nämlich die Eintragung in das Vereinsregister, hat er sein „Leben“ als juristische Person begonnen, seine Rechtsfähigkeit erlangt. Er kann als Verein z.B. Grundstücke erwerben oder Mitarbeiter einstellen, aber auch Kredite aufnehmen. Das Vereinsvermögen steht dem Verein und nicht den Mitgliedern zu, allerdings haften diese auch nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. Ihr Verein nimmt als gleichberechtigte „juristische Person“ am Rechts- oder Geschäftsleben teil, vergleichbar einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft. Mit geringen Ausnahmen werden daher an den Vorstand eines Vereins die gleichen Anforderungen gestellt, wie an den Vorstand einer AG oder einer GmbH mit vergleichbarem Geschäfts.
Auszug aus „Wie gründe ich einen Verein„
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