Minderjährige und das BGB

Jugendliche
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Minderjährige auf einem CON dabei zu haben ist nach Meinung vieler rechtlich schwierig. Aus diesem Grunde heute einmal in unserem Beitrag „Minderjährige und das BGB“ ein paar Anregungen zu diesem Thema.

  • Kein Ausschank von Alkohol (und ja Met zählt da auch rein)!
  • Kein Verkauf / Weitergabe von suchterzeugenden Mitteln (ja auch Rauchkraut)!
  • Förderung sexueller Handlungen an Minderjährigen (§180 StGB): Wer Personen unter 16 Jahren Gelegenheit zu sexuellen Handlungen gewährt oder verschafft, [….]

Nachdem ich mir nun über all diese Dinge klar geworden bin, stellt sich die Frage was ich tun sollte, um dennoch Kinder und Jugendliche auf dem CON zuzulassen?

  • Lasst die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass ihr als Veranstalter keine Aufsichtspflicht übernehmt.
  • Lasst durch die Erziehungsberechtigten eine Aufsichtsperson schriftlich benennen, welche die ganze Zeit der Veranstaltung für das Kind / den Jugendlichen verantwortlich ist.
  • Lasst die Aufsichtsperson schriftlich diese Übernahme der Verantwortung bestätigen. (Muster)
  • Informiert eure Tavernen-Crew (Alkoholausschank) und sowohl NSCs als auch SLs über die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.

 

Beispiel für AGBs die Minderjährige berücksichtigen als Anregung.

Ich empfehle in diesem Zusammenhang das LARPWiki, um sich weiter in die Thematik „Minderjährige und das BGB“ zu vertiefen.

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