Tipps zur Anmeldung – Kleingewerbetreibende

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Bild von mohamed Hassan auf Pixabay

Um ein Unternehmen zu gründen, gilt es einige Tipps zur Anmeldung zu beherzigen. Man meldet sic zunächst bei der zuständigen Behörde (Bsp. Gewerbeamt Hofheim) und besorgt sich die entsprechenden Anmeldevordrucke. Einige Gemeinden bieten bereits Online-Anmeldeoptionen an (Bsp. Online Anmeldung – Gewerbeamt Hofheim), welche das Vorhaben wesendlich vereinfachen. Generell erfolgt die Gewerbeanmeldung für Kleingewerbetreibende lediglich auf den Vor- und Zunamen des zukünftigen Unternehmers. Das Gewerbeamt prüft, ob für die Ausübung des Gewerbes nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis erforderlich ist. Wer die Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Bußgelder oder Verwaltungszwangsmaßnahmen drohen in diesem Fall. Die Gewerbekarteien der Gewerbeämter sind kein öffentliches Register. Somit ist die Einsichtnahme durch Privatpersonen nicht möglich. Die Gewerbebehörden erteilen jedoch auf Anfrage meist Auskunft über den Namen, die Betriebsanschrift und die ausgeübte Tätigkeit des Gewerbebetriebs. Ein Rechtsanspruch auf solche Auskünfte besteht jedoch nicht.

Geschäftsbriefe

Kleinunternehmer, welche keine Eintragung im Handelsregister vorweisen können, müssen auf allen Geschäftsbriefen ihren Familiennamen mit einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Geschäftsadresse angeben. Dies gilt der Sicherstellung des Gläubigerschutzes. Dies gilt im Übrigen für den gesamten geschäftlichen Verkehr. Ergänzende Zusätze, wie eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit und Logos können unter Beachtung des Urheberrechtes zulässig sein.

Geschäfts- und Etablissementbezeichnungen

Sie kennzeichnen nicht den Gewerbetreibenden selbst, sondern beispielsweise das Geschäftslokal. So werden Ladengeschäfte, Restaurants, Gaststätten, Kioske, Apotheken, etc. üblicherweise mit eigenen Namen versehen („Käthes Wollstübchen“, „Sonnenapotheke“). Sie dürfen nicht irreführend sein (z.B. „Frankfurter Schuhcenter“ für ein kleines Schuhgeschäft). Individuell und möglichst fantasievoll gestaltete Geschäftsbezeichnungen kennzeichnen das Unternehmen zusätzlich zu dem bürgerlichen Namen des Gewerbetreibenden. Sie können z.B. am Telefon oder in Werbung verwendet werden, dürfen aber nicht firmenmäßig gebraucht werden.

Haftung

Der Kleingewerbetreibende haftet seinen Gläubigern mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Das Risiko lässt sich durch den Abschluss entsprechender Versicherungen in Grenzen halten. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eines mit besonderem Risiko ist vielleicht eine andere Unternehmensform mit anderer Haftungsrechtslage zu empfehlen.

Weitere Beiträge zur Thematik „Rund ums Unternehmen“findet man HIER.

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