Gewerbeanmeldung

Ehe ich mich dem Vorgang einer Gewerbeanmeldung widme, möchte ich erst einmal auf die Grundsätzliche Definition eingehen. Ein Gewerbe ist eine selbständig, planmäßig und auf Dauer und Gewinnabsicht angelegte Tätigkeit.

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

In der Bundesrepublik Deutschland herrscht der sogenannte Grundsatz der Gewerbefreiheit, was bedeutet, dass jedem Bürger der Zugang zu einer gewerblichen Tätigkeit offensteht. Laut der Gewerbeordnung muss jeder Gewerbetreibender die Aufnahme seiner Tätigkeit angeben, den Ort seiner Betriebsstätte bezeichnen und bei einem Wechsel oder der Aufgabe der Tätigkeit eine gewerberechtliche Information vornehmen. Eine Zuwiderhandlung wird mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren geahndet.  Zuständig für die Bearbeitung der Anzeigen sind die Gewerbeämter der Stadt oder Gemeindeverwaltung. Nach der Anmeldung informiert das Gewerbeamt automatisch das zuständige Finanzamt.

Gewerbeamt

Um ein Gewerbe zu gründen ist es notwendig mit der Stadt- oder Gemeindeverwaltung kontakt aufzunehmen [Bsp. Hofheim]. Hierbei ist es die Aufgabe des Gewerbeamtes, die Daten des Gewerbebetriebes aufzunehmen und die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Bei der Gewerbeanmeldung wird überprüft, ob ggf. erforderliche Erlaubnisse vorliegen. Das Amt füllt bei der Anmeldung einen einheitlichen Vordruck mit verschiedenen Durchschriften aus. Für die Gewerbeanmeldung fallen Gebühren an. Das Gewerbeamt übermittelt Daten aus der Gewerbeanzeige zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben an folgende Behörden: Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Immissionsschutzbehörde, staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Eichamt, Agentur für die Arbeit, Berufsgenossenschaften, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V., Handelsregister, Behörden der Lebensmittelüberwachung, Statistisches Landesamt sowie ggf. Zollverwaltung.

Außer der Gewerbeanmeldung ist jede Veränderung in der Betriebstätigkeit, z. B. Umzug, Änderungen in der Art der gewerblichen Tätigkeit oder Betriebseinstellung, dem Gewerbeamt zu melden. Auf Wunsch erhält der Gewerbetreibende eine schriftliche Bestätigung der Gewerbeanzeige. Bei Verzicht fallen Gebühren nicht an.

Dem Gewerbeamt sind bei einer Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:

a) Ausweisdokumente für die Person des Antragsstellers: Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass

b) Nachweise für das Unternehmen:

  • Ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat die Handelsregistereintragung durch Handelsregisterauszug nachzuweisen.
  • Bei begründetem Anlass kann die Anforderung eines Führungszeugnisses oder die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nötig sein.

 

Industrie- und Handelskammer / Handwerkskammer

Alle Gewerbetreibenden sind kraft Gesetzes Mitglieder der zuständigen Industrie- und Handelskammer, wenn die Tätigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kammer (z.B. Handwerkskammer) fällt.  Die Gewerbeämter informieren die Kammern durch Übersendung einer Durchschrift der Gewerbeanmeldung.

Finanzamt

Die Finanzämter werden von den Gewerbeämtern informiert. Das Finanzamt übersendet dem Gewerbetreibenden einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Es informiert auch über das Umsatzsteuerverfahren und andere wichtige steuerrechtliche Reglungen, die beachtet werden müssen.

Berufsgenossenschaften

Die Berufsgenossenschaften sind Träger der sozialen Unfallversicherung. Jedes Unternehmen ist kraft Gesetzes Mitglied der für seinen Gewerbezweig errichteten Berufsgenossenschaft.

 

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