Datenschutz und CON

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Bei der Arbeit an unserer Homepage, Abteilung Datenschutz, stieß ich auf diesen Auszug zum Bundesdatenschutzgesetz:

Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird […] Dieses besagt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Prinzip verboten ist. Sie ist nur dann erlaubt, wenn entweder eine klare Rechtsgrundlage gegeben ist (d. h., das Gesetz erlaubt die Datenverarbeitung in diesem Fall) oder wenn die betroffene Person ausdrücklich (meist schriftlich) ihre Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung gegeben hat.

Dies bedeutet, dass jede Person das Recht hat zu erfahren, was über sie abgespeichert ist und sondern auch das Recht seine Daten lediglich Zweckgebunden sowie nicht etwa auf Vorrat gespeichert zu wissen. Dies impliziert auch das Recht auf Löschung dieser Daten!

Dies bedeutet, dass ohne Zustimmung eines Teilnehmers keine Spielerdaten an einen anderen Veranstalter einfach weitergereicht werden dürfen, es sei den es wurde dazu eine Einverständniserklärung abgegeben.

Selbstverständlich muss eine Orga Daten von dem jeweiligen Spieler und Nichtspieler erheben, um später in der Betreuung, aber auch Abrechnung gerüstet zu sein. Diese Daten jedoch sollten nicht im Netz veröffentlicht, nicht an andere Orgas ausgeliehen, oder über einen längeren Zeitraum gespeichert werden. Dem Ganzen könnte man mit oben genannter Einverständniserklärung entgehen, wobei hierbei selbstverständlich die Verhältnismäßigkeit und Dauer der Datenspeicherung ausschlaggebend sein dürfte.

Weitere Beiträge zur Thematik „Rund ums Unternehmen“findet man HIER.

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