Der heutige Beitrag „Minderjährige auf LARP“ soll ein paar Gedankliche Anregungen für Orgas bei der Entscheidung geben Minderjähre auf Ihrer Veranstaltung zuzulassen oder nicht.
Im Allgemeinen gilt die Anwesenheit von Minderjährigen für den Veranstalter eine besondere Gefahr. Der Gesetzgeber legt in dieser Hinsicht dar besonderen Wert auf die Unversehrtheit des Jugendlichen zu legen. Sollte man sich also mit dem Gedanken tragen Kinder oder Jugendliche zu einer Veranstaltung zuzulassen, sollten folgende Dinge bewusst sein:
– Kinder unter 7 Jahre sind generell nicht haftbar für Schäden, welche sie anrichten.
– Bei Kindern über 7 Jahren entscheidet der Entwicklungsstand, inwieweit sie in der Lage waren die Folgen ihres Handelns abzuschätzen, über die Haftbarkeit. Sollte diese vorliegen so sind die Eltern verpflichtet diese zu leisten (welche in diesem Falle hoffentlich über eine Haftpflichtversicherung verfügen). Bei Nicht – Haftbarkeit wird eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgenommen. Sollte diese nicht vorliegen, so bleibt ähnlich wie bei den Kleinkindern, dass Opfer auf seinem Schaden sitzen.
– An dieser Stellte gilt es also für die jeweilige Orga eine Entscheidung ob der eigenen Risikofreudigkeit zu treffen. In diesem Zusammenhang zu beachten bleibt jedoch immer noch die Frage der Aufsicht (Der Aufsichtsführende muss nachweisen ob er seiner Pflicht genüge getan hat!), welche dadurch nicht entfällt.
siehe dazu auch: Jungendstrafrecht
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